Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Sie sehen den Datensatz 19 von insgesamt 1075.

macht dem erzbischof (Boemund) von Trier und dessen nachfolgern mit handgelöbnis folgende zusagen: 1. er wird es nicht zulassen, daß die trierer erzbischöfe oder ihre amtleute eines besitz- und rechtstitels wegen, den das erzstift „seit dreissig jahren” (nach Redlichs vermutung eine aus deperd. k. Rudolfs von 1278 entnommene und vielleicht auf die sühne von 1248, Reg. d. Pfalzgr. n. 540, Knipping 3, n. 1421, sich beziehende zeitangabe) innehabe, vor sein königliches gericht gezogen würden, und niemandem der dies versuchen will, gehör schenken, sondern vielmehr die von seinem vorgänger k. R(udolf) den früheren erzbischöfen in dieser sache erteilte verbriefung (von 1278?, deperd., vgl. RI. VI 1 n. 1031) unverbrüchlich aufrecht halten und dem erzbischof gegen jeden, der ihn in solchem besitz behelligt, mit seiner königlichen macht zuhilfe kommen; 2. er wird die (reichs)burg Kochem in der diözese Trier innerhalb jahresfrist vom tage seiner erwählung (also bis 1293 mai 5) aus den händen ihrer derzeitigen inhaber wieder an sich bringen und sie durch einen (reichs)amtmann so verwalten lassen, daß der erzbischof und dessen untertanen von dorther keiner bedrängnis ausgesetzt sein sollen (vgl. dagegen die zusage an erzb. Siegfried von Köln 1292 apr. 27, RI. VI 2 n. 9 § 3 und sept. 13, RI. VI 2 n. 82 § 17), auch wird er nicht gestatten, daß man diesen daselbst einen drückenden oder übermäßigen zoll auferlege; 3. gegen vasallen der trierer kirche, die ihre kirchenlehen dadurch verwirken, daß sie es verabsäumen, während der gesetzmäßigen frist die übliche belehnung entgegenzunehmen, wird er dem erzbischof zum recht verhelfen und ihm auf wunsch seinen beistand zur einziehung und behauptung dieser güter angedeihen lassen (vgl. die urk. k. Rudolfs von 1276 märz 29 RI. VI 1 n. 536); 4. er gibt für sich und seine sippe das versprechen, die (1253 [Günther CD. Rheno-Mos. 2, 264 n. 158, vgl. Schliephake 1, 460] durch die grafen Walram und Otto dem erzbischof Arnold verpfändete) vogtei über die stadt Koblenz so lange er lebe von den erzbischöfen nicht wieder (an die grafschaft Nassau) einzulösen; 5. er wird alle die, welche durch den erzbischof und dessen untergebene in den kirchenbann geraten und in diesem über jahr und tag (als ketzer) verharren, auf verlangen in die königliche acht tun (subicere sententialiter banno regali quod vulgariter dicitur „don in de hate”), in der sie bis zu ihrer rückkehr in den schoß der kirche zu verbleiben haben; 6. kirchen und klöster, welt- und ordensgeistliche von stadt und diözese wird er, wenn die aufforderung an ihn ergeht, vor ihren bedrängern beschützen; 7. er erteilt hiemit sämtlichen privilegien, gnaden und urteilssprüchen, die der trierer kirche von seinen vorgängern im reiche verbrieft worden sind, seine bestätigung. [Dat. ap. F., XIIII die mensis maii, r. 1].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschr. von derselben trierer hd. wie RI. VI 2 n. 19. 46. 105; siegel an grün. seifenfäd., abgef.) im staatsarch. Koblenz (A). – Görz Mittelrhein. Reg. 4, 452 n. 2017 (reg.; aus A). Lüdicke n. 1018 (zit.; aus A).

Kommentar

Diese und die beiden folgenden versprechungen für Trier sind sichtlich empfängerarbeit; vgl. Neue Beiträge (I) 5 anm. 3 und die ungewöhnliche datierung. Zu dem anteil Triers an der königswahl vgl. Schliephake 2, 306; 329; 361; 371 anm. 2; Schl. hat aber (ebd. 408) nur die bestätigungsurk. von juli 7 gekannt; s. überdies m. Studien (II) 23 anm. 54. Die in unserer urk. enthaltenen wahlbedingungen Triers sind wegen der mit den zusagen an Köln nicht übereinstimmenden stelle § 2 bemerkenswert, s. meine Studien (VII) 55 anm. 5. Über den „dies electionis” in § 2 als anfang der regierung vgl. ebd. (IV) 37 anm. 8.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 18, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-05-14_1_0_6_2_0_18_18
(Abgerufen am 28.03.2024).