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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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teilt dem könig Wenzel von Böhmen mit, daß er ihm, um ihn in dessen hervorragender stellung als reichsfürsten (principem imperii preinsignem) vor anderen auszuzeichnen, aus besonderer huld alle lehen, die dieser von dem reiche zu empfangen habe, durch seinen verwandten Robin von Kobern auf diesem schriftlichen wege übersende, jedoch erwarte, daß Wenzel, sobald derselbe ohne mühe zu ihm kommen könne, diese lehen von ihm dann noch persönlich entgegennehmen werde. [Dat. F., III id. maii, ind. 5, 1292, r. 1].

Überlieferung/Literatur

Goldast Comm. regn. Boh. (1627), app. 33 a. Balbin Miscell. regni Boh. [decad. I] (1688) 8, 25 n. 23a. Goldast Comm. (ed. Schminckius 1719) 1, app. 41/2 n. 23. Jireček Cod. iur. Boh. 1, 248 n. 87 A = Emler Reg. Boh. et Mor. 2, 677 n. 1575 B (unvollst.). Schliephake Gesch. v. Nassau 2, 369 anm. 2. Becker in Forsch. z. deutsch. Gesch. 16, 95 n. 5 (aus kopie s. XVIII [Bernhard CD. Adolphi n. 22] im staatsarch. Wiesbaden). Görz Mittelrhein. Reg. 4, n. 2014 (reg.).

Kommentar

Vgl. oben, RI. VI 2 n. 14. Trotz der verdächtigen überlieferung erscheint mir die nach drei tagen erfolgte abweichende wiederholung durchaus unbedenklich, weil fälle nochmaliger verbriefung, mit späterem datum, sicher erweisbar sind und weil auch das vorkommen einer auch nur einen einzigen tag späteren anderen fassung einer urkunde (vgl. meine Neuen Beitr. * Urk. n. 6) unanfechtbar bezeugt ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 17, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-05-13_1_0_6_2_0_17_17
(Abgerufen am 24.04.2024).