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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erklärt, daß ihm könig Wenzel von Böhmen die 10.000 mark silber, die dieser als heiratsgut für die eigene tochter (Agnes) an Adolfs sohn Ruprecht zu übergeben verpflichtet sei, aus freundschaft schon vor dem zeitpunkt der fälligkeit in zwei am 15. august (1292) und am 6. januar (1293) zahlbaren raten zu entrichten versprochen habe und gibt ihm deshalb für diese summe das Pleißnerland mit Altenburg, Chemnitz und Zwickau, ferner stadt und burg Eger samt gebiet sowie alle dem römischen könig dort zustehenden rechte und einkünfte als erbliche pfandstücke; diese pfandschaft werde erlöschen, sobald die beabsichtigte vermählung seines sohnes mit Wenzels tochter wirklich stattgefunden habe, doch seien dem könig von Böhmen ausdrücklich alle etwaigen rechte auf die herrschaft Eger zugestanden, die dieser mit zeugen, urkunden oder sonstwie rechtsgültig nachweisen könne. [Dat. ap. F., V id. maii, 1292, r. 1].

Überlieferung/Literatur

(Hagec) Kron. 264 a [tsch. üb.]. Ludewig Rel. 5, 435. Lünig CD. Germ. 1, 971 n. 16. Jireček Cod. iur. Boh. 1, 249 n. 88. Emler Reg. Boh. 2, 676 n. 1574.

Kommentar

Vgl. RI. VI 2 n. 29; auch Ryll Böhm. Pol. 64. Um 10.000 mark hat schon k. Rudolf (vgl. RI. VI 1 n. 753, MG. C. 3, 123/4 n. 129/130, § 2) die stadt Eger für die mitgift Gutas bei deren vermählung mit Wenzel als pfandschaft ausersehen. Was das Pleißnerland betrifft (vgl. RI. VI 1 n. 2290 a), so kann man das, was Wegele Friedr. d. Freidige 164 anm. 1 bemerkt, nur als vermutung gelten lassen.

 

Verbesserungen und Zusätze:

z. 18. Vgl. auch K. Seeliger, Mitt. d. Altertumsver, f. Zwickau 4, 8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 16, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-05-11_2_0_6_2_0_16_16
(Abgerufen am 19.04.2024).