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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Ludwig pfalzgraf am Rhein und herzog von Bayern verspricht unter eid: 1. er wird alle anstrengung machen, es durchzusetzen, daß die weltlichen kurfürsten (seculares principes ius in Romani regis eleccione habentes) mit ihm ihre stimmen dem herzog Albrecht von Österreich geben und daß sie diesen, der ihm bei prüfung der bei den einzelnen fürsten Deutschlands in betracht kommenden umstände als der geeignetste erscheint, zum römischen könig erwählen; 2. kann er aber die genannten wahlfürsten oder wenigstens einige oder einen von ihnen, wenn er ihren willen ausforscht, weder vor dem wahltermin noch an dem wahltage seinem vorhaben geneigt machen, so wird er trotzdem den herzog und keinen anderen annehmen und zum könig wählen, und sich von diesem entschluß nicht durch bitten, nicht durch entgegenkommen und nicht durch feindschaft abhalten lassen.

Überlieferung/Literatur

Or. (siegel an perg.-str.) im h.-h.- u. staatsarch. Wien (A). – Kurz Österr. unter Ottokar u. Albrecht 2, 209. MG. C. 3, 459 n. 473. Böhmer Wittelsb. Reg. 46 (reg.). Reg. d. Pfalzgr. n. 1264 (reg.) Faksimile: Redlich u. Groß Privaturkunden (Seeliger Urk. u. Siegel i. Nachbild. 3) taf. 8 a (text 18).

Kommentar

Vgl. dazu Busson in SB. d. Wien. Ak. 114, 34/5 [28/9], wo aber von der unhaltbaren annahme ausgegangen wird, Ludwig habe wenigstens anfänglich (vgl. ebd. 31 [25]) eine in der frage des berufungsrechtes „zu stande gebrachte einigung der weltlichen kurfürsten auch als für Albrecht gemeint angesehen” (ebd. 22 [16]); Hoernecke Albrecht I. u. d. Kurf. 12/3; meine Studien (II) 12/13 anm. 5/6.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 8, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-04-13_1_0_6_2_0_8_8
(Abgerufen am 19.04.2024).