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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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legitimiert (de plenitudine maiestatis n. et de certa sciencia) auf bitte des Guido von Codogno grafen von Lavagna dessen uneheliche söhne Saladin und Obizzo, von denen derselbe jeden mit einer anderen frau gezeugt hat, und setzt sie in alle rechte ehelicher geburt ein, sodaß das gesetz, ein unehelicher dürfe nur „ex certa sciencia principis” legitimiert werden, ebensowenig mehr ein hindernis biete wie der umstand, daß Guido bereits einen ehelichen dem geistlichen stande angehörigen sohn und eine eheliche tochter, Margareta witwe des Thedisius von S. Vitale, sowie von dieser einen ehelichen enkel besitze, denn die beiden legitimierten seien in bezug auf güterteilung den ehelich gezeugten nunmehr gleichgestellt. [Dat. etc. (ohne alle daten)].

Überlieferung/Literatur

Kop. von etwa 1320 im cod. 389 fol. 70 des h.-h. u. staatsarch. Wien (B). – Kogler Die legitimatio per rescriptum 55 anm. 3 (aus B) = MG. C. 3, 547 n. 587.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 1038, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-00-00_3_0_6_2_0_1054_1038
(Abgerufen am 29.03.2024).