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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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erkennt dass bei ertheilung der regalien an eine neugewählte äbtissin von Remiremont (Rumelsberg, an der obersten Mosel) von ihr 65 mark und ein fürdung (ferto, gleich loth) an die königlichen hofbeamten entrichtet werden müssen, welche die einwohner von Remiremont bei strafe von 20 mark binnen monatsfrist zu leisten haben; legt den einwohnern diese strafe auf, weil sie jenen beitrag vor der belehnung zu zahlen sich geweigert hatten, und bevollmächtigt die äbtissin die ganze summe (von 85 mark), nötigenfalls durch pfändung und verkauf der pfänder hereinzubringen. Titres de Remiremont hs. zu St. Didel bl. 213. Seitdem auch abschriftlich durch Waitz. Guinot Étude hist. sur l'abbaye de Remiremont 411. Winkelmann Acta 2, 138 aus cod. St. Germain 446 2 fol. 12 in der nationalbibl. Paris. ‒ [Ueber diese »trinkgelder, welche die höflinge für belehnung empfiengen«, vgl. die bemerkungen von Scheffer-Boichorst im N. Archiv 19, 598, dazu oben n. 2073].

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 2351, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1290-07-28_3_0_6_1_0_2664_2351
(Abgerufen am 28.03.2024).