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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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beurkundet die sühne zwischen ihm einer, und graf Egno von Freiburg und den bürgern daselbst auf der andern seite: 1) graf Egno gibt ihm das gut wieder was er ihm genommen hat, bischof Heinrich von Basel und markgraf Heinrich von Hachberg sollen den umfang des gutes feststellen, 2) derselbe thut ihm wenn er es fordert recht um die Juden in Freiburg, 3) die bürger von Freiburg lassen ihm durch den markgrafen von Hachberg oder einen andern königlichen amtmann Zäringen die burg wieder bauen so gut oder besser als sie war, da sie zerstört wurde (diese burg war also aus dem Kiburg-Zähringischen erbe an Rudolf gefallen [vielmehr an das reich, vgl. Kopp Reichsgesch. 1, 637 anm. 1]), 4) dieselben bürger geben dem kloster Adelhausen (wegen dessen bei der belagerung stattgefundener beschädigung Ann. Colm.) 300 mark silber, desgleichen einem hiezu bestimmten amtmann des königs oder dem markgrafen von Hachberg 800 mark um dafür eine burg zu bauen wo der könig will auf seinem gut. Dafür erhalten der graf und die bürger die königliche huld wieder und sind befreit von weiteren entschädigungsansprüchen. Deutsch. Gerbert Cod. ep. 213. Schreiber UB. v. Freiburg 1, 91 aus or. im stadtarch. Freiburg. ‒ Vgl. Kopp Reichsgesch. 1, 635 ff. und über die fassung Vancsa Auftreten der deutschen Sprache in den Urkunden 80. ‒ Wahrscheinlich hatte die am 7. dieses monats begonnene belagerung der stadt auch während Rudolfs aufenthalt in Colmar fortgedauert; [wird durch die nachricht der Ann. Colmar. maior. 208 wol zweifellos gemacht: Rex Rudolphus expendit in Columbaria in victualibus infra 15 dies (12.‒27. oct.) mille ducentas marcas, was eben nur der unterhalt des kriegsvolkes kosten konnte].

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 1404, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1281-10-23_2_0_6_1_0_1567_1404
(Abgerufen am 14.02.2025).