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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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beurkundet den in gegenwart der erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und vieler grafen, edeln und getreuen auf das von dem erzbischof von Trier durch den edeln mann Reinhard von Hanau vorgebrachte ansuchen ergangenen rechtsspruch, dass der erzbischof ein lehen welches sein vasall innerhalb jahresfrist nicht muthet, auf ein jahr einziehen möge, während welcher zeit es der vasall auf gebührendes ersuchen zurück erhalten könne, später aber nicht mehr; ferner dass, wenn ein solches lehen veräussert werde, der erzbischof dasselbe vom erwerber zurückfordern dürfe und dass falls dieser übermächtig sei, er (der könig) dem erzbischof dagegen beizustehen habe. Or. im staatsarch. Coblenz, vgl. Görz Mittelrhein. Reg. 4, 60. Günther Cod. Rheno-Mos. 2, 413 = MG. LL. 2, 406.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 536, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1276-03-29_1_0_6_1_0_597_536
(Abgerufen am 24.04.2024).