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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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verkündigt und bestätigt den am 10. dieses monats zu Lenzburg auf klage des burggrafen von Friedberg vor ihm (circumstante baronum, comitum et nobilium et aliorum imperii fidelium copiosa caterva) gefundenen rechtsspruch, dass die burg Steckelnberg wegen der aus derselben stattgefundenen beraubungen, nachdem solche inzwischen in die hände des edeln mannes Reinhard von. Hanau gekommen, zerstört und nie wieder aufgebaut werden solle; und dass Reinhard von Hanau wegen der zerstörung der burg von niemandem behelligt werden darf, Ded. de 1734: Gründl. Untersuchung der: frage ob mit denen usw. die von Carben usw. 5, Reimer. Hess. UB. II 1, 386 aus or. im staatsarch. Marburg, [mit ind. 4, regni 3, daher zu 1275 gehörig, nicht 1276 wie bei Reimer angesetzt; wie Reimer bemerkt, ist auf dem buge des or. eine rasur sichtbar, deren erstes wort sicher Rudolfus ist;] nach den sonstigen spuren hat hier der anfang der urk. bis augustus gestanden, vgl. Vancsa, in Mitth. des Instituts 17, 668. ‒ Burg Steckelnberg war am 1. jan. 1274 von bischof Berthold von Würzburg an Reinhard von Hanau verpfändet worden, wofür sich dieser zur unterstützung des bischofs gegen die bürger von Würzburg verpflichtete. Reimer l. c. 353. Im märz 1275 treffen wir auf ein vom Johanniter Ruprecht von Steckelnberg auf seinem todbett gegebenes zeugniss, dass die burg ein lehen des reiches sei, Reimer 365.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 445, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1275-10-30_1_0_6_1_0_499_445
(Abgerufen am 18.04.2024).