Regestendatenbank - 206.193 Regesten im Volltext

RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

Sie sehen den Datensatz 497 von insgesamt 2926.

(Nurenberch) bestätigt dem kloster Marchthal (ord. Praem. an der Donau südwestl. Ulm) in einer umfassenden urk. dessen freiheiten und genannte besitzungen. [Angebl. or. im staatsarch. Stuttgart]. Lünig Reichsarchiv 18a, 349. ‒ Mit jahr 1275, ind. 4, reg. 3. Ist verdächtig. [Die urk. steht in engem zusammenhang mit den andern Marchthaler urkunden von Heinrich VI. d. d. Selz 6. apr. 1193 (Stumpf n. 4807) und Philipp von Schwaben d. d. Rottweil 9.sept. 1197 (Reg. imp. 5 n. 13), die beide in der vorliegenden gestalt fälschungen sind, aber echte siegel besitzen (vgl. Wirtemberg. UB. 2, 286, 321), so dass man schliessen darf, das kloster habe wirklich von diesen herrschern diplome erhalten; ein bestimmtes urtheil wird erst eine gesammtprüfung dieser urkunden bis zu jener k. Albrechts vom 15. jan. 1300 ergeben, welche mir die erste unbezweifelbare zu sein scheint. Was nun obige urk. Rudolfs anlangt, so stimmt sie wesentlich und vielfach wörtlich mit der urk. Philipps überein, drückt sich meist nur breiter aus und hat nur an zwei stellen ein sachliches mehr: die aufzählung des klosterbesitzes und eine stelle über den klosterhof in Reutlingen und das verhältniss des klosters zu dieser stadt sowie zum inhaber des schlosses Alchan (doch wol Achalm). Diese beiden stellen sind in das diplom Albrechts aufgenommen, das auch sonst mit der urk. Rudolfs übereinstimmt, aber bezeichnenderweise deren vielfach nicht kanzleigemässe und überhaupt ungelenke formeln und wendungen etwas überarbeitet und glättet. So wenig wie die fassung ist auch die schrift der urk. Rudolfs kanzleigemäss, wol aber dieser zeit angehörig; es; ist eine klosterhand, um so gewisser als sie in dorso darauf schrieb: privilegium domini Rudolfi Rom. regis renovantis et confirmantis omnes nostras libertates etc. Vom siegel ist nur mehr ein rest vorhanden, vom siegelbild nichts mehr erkennbar. Wurde insoweit herstellung durch den empfänger und besiegelung durch die kanzlei, also die echtheit nicht ausgeschlossen sein, so ist aber weiter zu beachten die unvereinbarkeit des ausstellortes mit den in sich auf 1275 oct. 8 stimmenden zeitangaben; eine emendation von Nurenberg in Neuenberg (am Rhein) wie Kopp Reichsgesch. 1, 50 anm. 3 vermutete, oder in Lenzburg mit Winkelmann Acta 2, 90, ist nicht zulässig. Weiter ist nun in merkwürdiger weise in der urschrift nach der datirung noch von der gleichen hand das in der folgenden n. 438 verzeichnete stück hinzugeschrieben, beginnend: quia vero quibuscumque laesis sed precipue monasteriis in suo iure adesse tenemur, presenti instrumento protestamur etc. und schliessend Dat. loco et die ut supra. Die fassung ist noch weniger kanzleigemäss, eine solche anfügung höchst auffallend (vgl. noch die bemerkung bei n. 438). Das sachliche aber, die ansprüche der genannten grafen (ihre zeit stimmt, vgl. Stälin Wirtemberg. Gesch. 3, 655, 706, 708) wird nicht zu bestreiten sein und im besten falle kann auch ein spruch Rudolfs zu gunsten des klosters ergangen sein, dem möglicherweise die zeitangaben der privilegienbestätigung entsprechen. Ob diese selbst aber je von Rudolf ausgestellt oder wenigstens besiegelt worden, muss dahingestellt bleiben; über einen allfälligen spruch k. Rudolfs ist eine urk. der vorliegenden fassung sicher niemals gegeben worden. Die frage ob formelle fälschung (wobei der inhalt den bestehenden rechtsverhältnissen ja doch entsprechen konnte), oder herstellung durch den empfänger muss vorläufig noch offen bleiben; doch liegt der gedanke an eine fälschung dieser und vielleicht auch der früheren urkunden im zusammenhang mit den streitigkeiten mit den grafen von Schelklingen und Tübingen ja recht nahe.]

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 437, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1275-10-08_1_0_6_1_0_488_437
(Abgerufen am 24.03.2025).