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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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verkündet allen markgrafen, grafen usw. obrigkeiten und bewohnern der Romagna und Maritima die ernennung des grafen Heinrich von Fürstenberg zum rector der Romagna und Maritima (regimen vice nostri nominis exequendum sibi plenarie committentes) und fordert sie auf denselben (cum comes idem sit os ex ossibus nostris et caro de carne transumptus) freudig aufzunehmen und ihm in allem zu gehorchen. Speciali quadam ‒ nobis ipsis. Nur als form. erhalten: mit der adresse: in E, dar. Stobbe 365 n. 272 reg.; in Ott. n. 377; in S I, dar. Cenni 334 zu 1275 = Migne 98, 726; aus unbekannter quelle Lünig Reichsarch. 22, 182; aus hs. der Wiener hofbibl. (inter schedas incompactas aug. bibl. caes. schedas miscellaneas) Kollar Anal. monum. Vindob. 1, 1114; ohne adresse in B, dar. Bärwald 287 zu 1275 od. 1276, in S II, dar. Herrgott Genealogia 3, 462 (mit varianten aus B) zu 1276, Gerbert 111 zu 1276, Fürstenberg. UB. 1, 246 zu 1275. ‒ Dieses sowie die zwei folgenden schreiben, die enge zusammengehören, werden zu ende 1275, anfang 1276 zu setzen sein; denn die königlichen gesandten sind nach n. 478 f. bereits in der Romagna und Maritima gewesen und das war im november und december 1275, vgl. Kopp-Busson Reichsgesch. 2c, 13 f.; am 6. dec. wird noch der kanzler Rudolf als generalvicar auch in der Romagna bezeichnet, es durfte also die ernennung des grafen von Fürstenberg zum rector der Romagna später fallen. Aber doch nicht viel später, denn nachdem Rudolf den einspruch Gregors, den dieser in seinen letzten tagen gegen die schritte der gesandten in der Romagna erhob, erfahren, hätte er gewiss nicht mehr diese ernennung ergehen lassen, die denn auch ganz ohne weitere folgen geblieben zu sein scheint. So erklärt sich dann auch, was im Fürstenb. UB. als bedenklich für die echtheit dieser schreiben hervorgehoben wird, dass nämlich in urkunden von einer solchen würde des grafen nichts erwähnt wird. ‒ Während des aufenthalts Gregors in Bologna (zwischen dem 6. und 11. december) erschienen die königlichen gesandten, der kanzler Rudolf und der Johannitermeister Beringer, vor dem papste, wobei das vorgehen derselben in der Romagna zur sprache kam, über die entgegennahme des treueides daselbst für könig Rudolf im cardinalscollegium klage geführt und von Gregor den gesandten bedeutet wurde, er wolle das was schon geschehen, vorderhand nicht weiter berühren, sie sollen ihre thätigkeit in der Lombardei fortsetzen. Auf eine schriftliche vorstellung der beiden erklärte Gregor am 12. dec. in Pianoro südl. Bologna, es habe durchaus bei dem gesagten zu verbleiben und er könne auch dem magister Arditio, den er am 11. dec. an stelle des bischofs von Ferrara für die Lombardei, für Genua, Aquileia und die mark Treviso bevollmächtigt, diese vollmacht nicht weiter ausdehnen. Theiner CD. dominii 1, 196. Die curie trat also plötzlich mit ansprüchen auf die Romagna hervor, von denen in Lausanne trotz der erzählung des Bernardus Guidonis (Bouquet 16, 703) schwerlich ausdrücklich die rede war (vgl. n. 440). Jetzt trat, wie Ficker Forschungen z. Reichs- und Rechtsgesch. Italiens 2, 451 f. in gewiss richtiger vermutung angenommen, die angiovinische partei im cardinalscollegium mit diesen dingen hervor um im letzten augenblick Rudolf und seinem zuge nach Italien schwierigkeiten zu bereiten. Vgl. auch Walter Politik der Kurie unter Gregor X. s. 109 f. Otto Beziehungen 95 ff. ‒ Ob etwa das schreiben Bodmann 115 (Auditis vestre ‒ commissum) in diesen zusammenhang gehört? Jemand (ein gesandter Rudolfs?) sucht einen cardinal (nicht den papst, wie Bodmann annimmt), der ihn durch sein den könig scharf verurtheilendes schreiben aufs heftigste erschreckt und erschüttert habe, zu besänftigen, da Rudolf gewiss niemals den wünschen (des cardinals) entgegenhandeln wolle.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 477, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1275-00-00_6_0_6_1_0_534_477
(Abgerufen am 19.04.2024).