Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

Sie sehen den Datensatz 188 von insgesamt 2926.

nimmt die bürger von Rothenburg ob d. Tauber in seinen schutz, befreit sie von fremden gerichten, doch soll das landgericht (iudicium terre) quod centa vulgariter nuncupatur in seinem bestande bleiben; wenn jemand von der stadt geächtet wird (si quem de civitate predicta proscribi contigerit), soll er dem königlichen hofgericht bekannt gegeben werden, ut registris memorialibus inscribantur; die bürger sollen bei ihrer alten besteuerung erhalten bleiben, das steinerne haus des schultheissen ist von der bede frei; kein auswärtiger darf einen bürger mit kampfrecht angehen; die besucher der drei jahrmärkte gemessen auf eine meile im umkreis den königsschutz; die gemeinweiden und wege sollen innerhalb der alten grenzen ausgedehnt bleiben. Lünig Reichsarchiv 14a, 335. Moser Reichsstadt. Handbach 2, 60. Bensen Histor. Untersuchungen über Rotenburg 121 in deutscher übersetzung. Gengler Deutsche Stadtrechte 383 unvollst.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Or. im reichsarch. München ; auf der rückseite ist ein vermerk in hebräischer sprache und schrift, der nach gütiger lesung prof. Bickells übersetzt lautet: Handfeste des königs in sachsen des centgerichtes und der übrigen gerechtsame der stadt.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 160, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1274-05-15_1_0_6_1_0_184_160
(Abgerufen am 19.04.2024).