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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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bestätigt den edeln bürgern (nobiles cives) von Köln ihre von seinen vorfahren am reich und von der Kölner kirche erhaltenen privilegien ex certa sciencia, wie solche vor ihm vorgelesen worden sind, namentlich dass sie bei Boppard nur den alten zoll zahlen, bei Kaiserswerth aber ganz zollfrei sein sollen, von der durch einen zöllner erhobenen anschuldigung fremde waren zu führen sich durch ihren eineid sollen losschwören können, für schulden und versprechungen der erzbischöfe nicht sollen an personen oder gütern geschädigt werden dürfen, endlich wegen der im stadtbezirk (burban) begangenen verbrechen nur von dem könig in der Kölner pfalz und nach dem spruch der Kölner schöffen gerichtet werden sollen. Ennen Qu. zur Gesch. d. Stadt Köln 3, 54. Böhmer Acta 316 aus or. im stadtarch. Köln, vgl. Kölner Mittheil. 3, 66. ‒ [Das or. hat die datierung XVII. kal. novembris, wonach Ennen und Kölner Mittheil. die urkunde zu oct. 16 setzen; allein es ist sicher für decembris verschrieben, mit rücksicht sowohl auf den ausstellungsort als auf den titel. Der könig bezeichnet sich nicht als electus wie vor der krönung (vgl. n. 2), vgl. die anmerkung bei Böhmer Acta und v. d. Ropp Werner v. Mainz 87. ‒ Über das verhältnis dieser urk. zu den entsprechenden privilegien Wilhelms (Reg. imp. 5 n. 4890) und Richards (ib. n. 5304) vgl. ebenfalls die anm. bei Böhmer Acta, sowie Zeumer Deutsche Städtesteuern 123 f. und Mitth. des Instituts 10, 379, 380 anm. 1].

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 34, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1273-11-15_1_0_6_1_0_44_34
(Abgerufen am 29.03.2024).