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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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nimmt nach vorgang kaiser Friedrichs II. die abtei, propstei und die stadt Zürich in seinen besondern schutz, bestätigt der geistlichkeit ihre leute, besitzungen und rechte und der stadt ihre guten gewohnheiten und will die vogtei über clerus und stadt in seiner hand behalten, so dass sie niemals und auf keine weise dem reiche entfremdet werden sollen. Hottinger Spec. Tigur. 84. Neugart CD. Alem. 2, 290. Wyss Gesch. der Abtei Zürich beil. 213 aus or. im staatsarch. Zürich. ‒ [Die urk. ist wörtlich dem diplom k. Richards von 1262 nov. 18, Wyss 166, nachgeschrieben, ja selbst dem 18. die novembris analog ist in Rudolfs urk. 2. die novembris, abweichend von der regelmässigen datierung nach römischem kalender gesagt ‒ allein Rudolfs urk. erwähnt sehr bezeichnend mit keinem wort Richards privileg].

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 26, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1273-11-02_1_0_6_1_0_36_26
(Abgerufen am 29.03.2024).