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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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beurkundet und bezeugt gemeinschaftlich mit seiner gemahlin Gertrud (später gewöhnlich Anna genannt), dass nachdem vor der krönungsmahlzeit über den sitz zur rechten hand zwischen den erzbischöfen von Mainz und von Köln ein streit entstanden sei, der erstere um der ehrung des festes willen für diesmal nachgegeben habe, doch unabbrüchig dem rechte welches ihm und seiner kirche zusteht. Gerbert Hist. nigr. silv. 3, 190 deutsche übersetzung = Schönemann Cod. f. pract. Dipl. 2, 37. Hier ist zwar das datum viii kal. nov., allein in dem Reg. lit. eccl. Mog. hs. zu Wirzburg steht: viiii kal. nov. welcher lesart ich folge, [zumal auch die folgende urkunde nono. kal. nov. datirt ist].

 

Verbesserungen und Zusätze:

Schwalm im N. Archiv 23, 30 aus or. im reichsarch. München.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 5, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1273-10-24_2_0_6_1_0_12_5
(Abgerufen am 20.04.2024).