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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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Königskrönung durch den erzbischof Engelbert von Köln. Der tag wird sehr verschieden angegeben. Das Chron. Colm. SS. 17, 244 nennt vigilia omnium sanctorum also den 31. oct., die kurfürsten in ihrem brief an den papst (vgl. n. 7) den dies apostolorum, was nur Simon und Judas also 28. oct. sein kann, [aber wol einfach auf willkürliche verstümmelung durch den compilator des formelbuchs zurückzuführen ist], die Ann. Agrippin. SS. 16, 736 den Severinstag, oct. 23. Ich habe schon früher aus den gleichzeitigen versen [des Züricher cantors Konrad von Mure] bei Gerbert Cod. ep. 7, vollständiger bei F. Kopp Vindic. Actor. Mur. 312 u. 318 und Kopp Reichsgesch. 1, 26 anm. 2 den dienstag nach Lucas, also den 24. oct. vorgezogen, welchem auch Ellenhard Chron. SS. 17, 124, [sowie die Erfurter Peterschron. 102 und besonders die genaue sächs. forts. der sächs. Weltchronik 286 (des andern tages sente Severines) beistimmen]. Dieser tag ist nun als der richtige ganz ausser zweifel durch die verbesserung des datums der urk. vom heutigen und durch die in crastino Simonis et Jude (also am 29. oct.) die coronationis nostro sexto, und feria secunda post festum ss. Simon. et Jude (oct. 30) die coron. nostre septimo ertheilten privilegien (nr. 18, 21). Von heute an beginnt Rudolf seine regierungsiahre zu zählen. ‒ [Auch des königs gemahlin Gertrud (von jetzt an gewöhnlich Anna genannt) empfieng hier die krone. Sächs. forts. der sächs. Weltchronik l. c., schwäb. forts. der Kaiserchronik 415; vgl. auch Chron. Colm.; die erstgenannte quelle erzählt auch, dass von Rudolfs einzug in Frankfurt bis zur krönung wol bei dreitausend zu rittern geschlagen worden. ‒ Der in MG. LL. 2, 384 ff. mitgetheilte und auf Rudolfs krönung bezogene Ordo coronationis gehört in dieser fassung nach der bemerkung bei Kopp Reichsgesch. 1, 26 anm. 1, welcher auch Lorenz Deutsche Gesch. 1, 431 folgt, zur krönung Heinrich VII. 1309 ian. 6. ‒ Die krönungsmahlzeit konnte an diesem tage nicht stattfinden wegen des streites zwischen den erzbischöfen von Mainz und Köln um den sitz zur rechten des königs: des selbin morgenes as man nicht zu hofe. Daz quam von zweiunge des bischofes von Menze unde des von Colne, wenne ihr iglicher wolde sizzen zu der rechten hand des koniges unde mit ime essen, sächs. forts. der sächs. Weltchronik l. c. Die vorläufige beilegung des streites ergibt sich aus der folgenden urkunde. ‒ Dieselbe quelle berichtet: da (während der krönung) wart ouch ein cruce an deme himmele gesehin; die Magdeburger Schöppenchronik, Chron. der deutschen Städte 7, 155, spricht von einem goldnen kreuz und der sänger Friedrich von Sonnenburg ed. Osw. Zingerle 73 singt: der himmel selber habe sein wolgefallen an der wahl Rudolfs kundgethan, als zu Achen während der krönung ein grosses schönes kreuz über dem münster schwebend gesehen ward, wie ihm der Brunecker jach und manec tusent man ansihtechlich wol ansach. Der Colmarer Dominicaner aber weiss (SS. 17, 244), dass es eine weisse wolke in kreuzesform gewesen, die dann eine rote färbung annahm; Rudolf selber habe es auf einen kreuzzug gedeutet, den er unternehmen solle. Ueber die beziehung dieser volkstümlichen reden und meinungen zur anwartschaft Friedrichs des Freidigen auf die königs- und kaiserkrone vgl. Grauert im Histor. Jahrbuch 13, 123 ff.]

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 4d, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1273-10-24_1_0_6_1_0_11_4d
(Abgerufen am 28.03.2024).