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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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Werner erzbischof von Mainz beurkundet, dass nach seinem und seiner mitkurfürsten willen, wenn der erwählte könig Rudolf vorzeitig sterbe, die bürgen, welche er für die geldaufnahmen gesetzt hat aus denen die kurfürsten für die wahl- und bevorstehenden krönungskosten entschädigt werden, aus reichsgütern schadlos gehalten werden sollen. Gerbert Hist. nigr. silvae 3, 189. Würdtwein Nova Subs. 4, XLV. Schunck Beitr. 2, 325.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Auch markgraf Johann von Brandenburg und herzog Johann von Sachsen stellen am 8. oct. 1273 zu Frankfurt urkunden aus wie Mainz und Trier. Aus or. im reichsarch. München (Hochst. Würzburg Reichssachen fasc. 1) durch Schwalm und jetzt im N. Archiv 23, 671.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 3, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1273-10-08_1_0_6_1_0_6_3
(Abgerufen am 16.04.2024).