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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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bringt dem erzbischofe (Werner) von Mainz das an dessen vorgänger vom pabste Alexander (vgl. nr. 9068) ergangene verbot der wahl Conradins in erinnerung, bestätigt und erneuert dasselbe, ihm bei strafe der excommunication verbietend, an solcher wahl theilzunehmen oder ihr zuzustimmen, und ihn beauftragend, geistliche oder weltliche principes coelectores, welche dagegen handeln, zu excommuniciren. Magn. Bull. Rom. ed. Taur. 3,691 u. s. ‒ Ebenso an die erwählten von Trier und Cöln; vgl. Raynald 4.

 

Verbesserungen und Zusätze:

M. G. Ep. pont 3,488.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 9286, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1262-06-03_2_0_5_2_3_3849_9286
(Abgerufen am 23.04.2024).