RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3
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theilt dem erwählten von Ferrara das von ihm bestätigte urtheil des cardinals Petrus von S. Georg mit, durch welches die durch den erwählten (Philipp) von Ravenna zu der zeit, als er die kirche von Ferrara verwaltete, vorgenommenen veräusserungen und verlehnungen von gütern derselben ungültig erklärt werden. Berger 3,114 extr.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,2,3 n. 8531, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1252-10-05_1_0_5_2_3_3068_8531
(Abgerufen am 25.04.2024).