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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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befielt dem grafen Heinrich von Schwerin, den könig von Dänemark und dessen sohn, welche er trotz geleisteten treueides gefangen und damit auch gott und die römische kirche, welcher ienes königreich gehöre, beleidigt habe, auch weil der könig sich zu beträchtlicher hülfe für das hl. land verpflichtet habe, binnen monatsfrist loszulassen, wogegen er (der pabst), wenn iener eine klage gegen den könig habe, ihm zu seinem rechte verhelfen werde; im weigerungsfalle sei der erzbischof von Cöln beauftragt, ihn zu excommuniciren, die diöcese, in welcher der könig gefangen gehalten werde, mit dem interdicte zu belegen und seine unterthanen vom treueide zu lösen, während er bei hartnäckiger weigerung die hand des kaisers gegen ihn wenden und mit andern strafen bis zu seinem völligen verderben gegen ihn vorgehen werde. Meklenburg. Urkb. 1,278. Horoy 4,446. Hasse Schlesw.-Holst. Reg. 1,180 u. s. ‒ Vgl. nr. 1507. 3898a. 3909.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6552, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1223-10-31_1_0_5_2_3_976_6552
(Abgerufen am 19.04.2024).