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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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macht dem erzbischofe von Pisa heftige vorwürfe, weil derselbe die wahl des excommunicirten Ubald zum podesta nicht hinderte, anscheinend sogar förderte, sich weigerte, ein päbstliches schreiben, durch welches ihm verhängung des interdicts befohlen wurde, anzunehmen, zuliess, dass die boten in seiner wohnung misshandelt wurden, auch in gegenwart von excommunicirten gottesdienst hielt, da die betreffenden, auch abgesehen von den ietzigen geboten, ohnehin desshalb excommunicirt waren, weil sie das gebot des bischofs von Bethlehem missachteten, von ieder schädigung der von Lucca abzustehen; fordert ihn auf, nun binnen acht tagen excommunication und interdict zu verkünden. si ad tribunal ‒ decernendum. Ughelli It. sacra 3,428. Horoy 4,418. ‒ Mit ... sept. :Die letzte urkunde des pabstes aus Segni ist sept. 10 datirt.:

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6549, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1223-00-00_1_0_5_2_3_973_6549
(Abgerufen am 18.04.2024).