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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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gestattet dem bischof Conrad von Metz (und Speier), kaiserlichem kanzler, persönlich und auf die dauer des ietzigen nothstandes des reichs schädiger seiner kirche mit geistlichen strafen zu belegen, auch wenn sie zu andern diöcesen gehören, vorausgesetzt, dass ihre bischöfe nicht gegen sie einschreiten wollen; bewilligt, dass der erzbischof von Trier ohne wissen des pabstes ihn nicht suspendiren oder excommuniciren und niemand seine burgen mit dem interdict belegen soll. Ep. 15,187.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1212-10-18_1_0_5_2_3_545_6134
(Abgerufen am 28.03.2024).