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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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meldet dem bischofe von Capaccio und dem abte von La Cava, dass, als das capitel von Policastro zum könige Friedrich behufs zustimmung für den von ihm einstimmig gewählten sandte, die zustimmung für diesen und nachmals auch für andere personen, wie das nicht gestattet war, verweigert und das capitel durch drohungen des königs bewogen wurde, dessen medicus Jacob zu nominiren, den dann der apostolische legat G(regor), cardinaldiacon von S. Theodor, consekriren liess, obwohl appellirt war und der pabst befohlen hatte, bezüglich der wahlen an den kirchen von Policastro und Sarno nicht weiter vorzugehen, weil er boten an den könig wegen dieser und andrer angelegenheiten zu senden beabsichtigte; erklärt daher die wahl als nicht blos den canonischen statuten, sondern auch der zwischen der römischen kirche und der kaiserin Constanze eingegangenen constitution über die wahlen zuwiderlaufend für nichtig. Ep. 14,81 u. s.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6110, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1211-06-17_1_0_5_2_3_519_6110
(Abgerufen am 18.04.2024).