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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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gebietet den Bolognesen, die partei des excommunicirten Otto zu verlassen, widrigenfalls sie der erwählte von Albano mit dem interdict belegen und bei weiterm widerstande die schule von ihrer stadt verlegen werde. Ep. 14,79 u. s.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6107, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1211-06-07_4_0_5_2_3_516_6107
(Abgerufen am 20.04.2024).