RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3
Sie sehen den Datensatz 503 von insgesamt 5555.
ermächtigt den erwählten von Minden, den abt von Liesborn und den custos von Minden, dem von dem capitel von Bremen postulirten bischof von Osnabrück die päbstliche gestattung zu ertheilen, wenn die hierbei angeführten thatsachen gegründet sind. Ep. 13,158 u. s. ‒ Entsprechend an die Bischöfe von Lübeck und Livland, sowie an das capitel, welche den desfallsigen vortrag gemacht hatten. Desgleichen an den bischof von Osnabrück (Westf. Urkb. 5,109 ex orig.) Vgl. Ann. Stad.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,2,3 n. 6097, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1210-10-30_1_0_5_2_3_503_6097
(Abgerufen am 29.03.2024).