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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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ermächtigt den erwählten von Minden, den abt von Liesborn und den custos von Minden, dem von dem capitel von Bremen postulirten bischof von Osnabrück die päbstliche gestattung zu ertheilen, wenn die hierbei angeführten thatsachen gegründet sind. Ep. 13,158 u. s. ‒ Entsprechend an die Bischöfe von Lübeck und Livland, sowie an das capitel, welche den desfallsigen vortrag gemacht hatten. Desgleichen an den bischof von Osnabrück (Westf. Urkb. 5,109 ex orig.) Vgl. Ann. Stad.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6097, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1210-10-30_1_0_5_2_3_503_6097
(Abgerufen am 29.03.2024).