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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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schreibt dem scholaster von S. Gereon und den pfarrern von S. Lorenz und S. Brigida in Cöln: gleichwie er ihnen vordem geboten habe, die edeln leute grafen von Jülich, Hochstaden, Berg, Altena, Geldern und deren helfer, welche das domcapitel zu Cöln nicht nur der früchte seiner güter, sondern auch dieser güter selbst berauben, zur genugthuung durch excommunication und interdict anzuhalten; so gebiete er ihnen nunmehr, alle dieienigen, welche dieses päbstliche gebot verachten, mit solcher strafe anzusehen, dass sie sich dergleichen inskünftig nicht mehr unterfangen. Inn. Epp. hs. zu Berlin nr. 18. Abel Phil. 283 u. s. ‒ :Vom märz 29 bis apr. 1 urkundet der pabst aus dem Lateran.:

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5958, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1206-03-14_2_0_5_2_3_349_5958
(Abgerufen am 28.03.2024).