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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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ermahnt den könig Otto in bezug auf dessen verlobung mit der tochter des herzogs von Brabant noch zu warten, bis dieselbe demnächst mannbar werde, und sie dann von ihrem vater zu verlangen, indem er ihm für den fall, dass sie ihm dieser alsdann nicht gewähren wolle, gestattet, eine andere ehe einzugehen. Cum inter ‒ nubas. Reg. Imp. 128. P. 2582.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5937, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1205-00-00_5_0_5_2_3_328_5937
(Abgerufen am 25.04.2024).