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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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befielt dem bischofe und dem capitel von Hildesheim, da sie bisher weder seine bitte, noch seinen befehl, dem diacon Hermann eine pfründe zu verleihen, beachteten, nun demselben die pfründe, welche weiland C. bischof von Wirzburg und kaiserlicher hofkanzler an ihrer kirche hatte, zu verleihen, widrigenfolls er genannte beauftragt habe, ienen in besitz derselben zu setzen. Ep. 6,11.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5822, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1203-02-24_3_0_5_2_3_211_5822
(Abgerufen am 18.04.2024).