RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3
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gebietet den erzbischöfen und bischöfen Deutschlands, die über den erzbischof von Trier, welcher eidbrüchig sich der entscheidung der kirche in der reichsangelegenheit nicht unterwirft, verhängte excommunication zu publiciren, auch denselben, wenn er binnen sechs monaten nicht zur pflicht zurückkehrt, durch ein concil der benachbarten bischöfe absetzen zu lassen. Reg. Imp. 83.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,2,3 n. 5820, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1203-02-24_1_0_5_2_3_209_5820
(Abgerufen am 25.04.2024).