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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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bezeugt dem erzbischof von Mainz sein missfallen, dass er nicht schon von selbst dem bischof Conrad von Wirzburg, kaiserlichem hofkanzler, wider die wuth seiner gegner beistand geleistet habe; schreibt, wie er vernommen quod Philippus dux Suevie, adversus eundem episcopum rancore percepto, et personam persequitur et in ecclesiam eius proposuit debacchari, sicut etiam clericorum possessiones et familias eiusdem ecclesie posuerit in direptionem et predam, nec monialium sexui nec religioni pepercerit monachorum, und gebietet ihm aufs strengste, dem herzog gegen diesen bischof keine hülfe zu leisten, noch zu gestatten, dass die seinigen dergleichen thun, auch die von dem gedachten bischof ausgesprochenen excommunicationen öffentlich zu verkünden. Epist. 5,134. ‒ Hiermit erklärt sich mit einmal, weshalb bischof Conrad nach dem sept. 1201 nicht mehr in den urk. könig Philipps vorkommt. weshalb er an dem protestschreiben der reichsfürsten an den pabst (s. o. nr. 65) keinen antheil nahm, weshalb die von Rabensburg es wagen konnten ihn zu ermorden, und weshalb Philipp gegen die mörder nicht thätig einschritt, was im Chron. Mont. Ser. ganz irrig einer furcht vor dem marschall Heinrich von Kallentin zugeschrieben wird. Vergl. Reg. Phil. zum 6 dec. 1202.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5816, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1202-12-23_1_0_5_2_3_205_5816
(Abgerufen am 19.04.2024).