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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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schreibt dem erzbischof Sifrid von Mainz in bezug auf dessen streitig gewordene erwählung, indem er solche nach erzählung des vorgangs und der abwägung der dagegen und dafür sprechenden rechtsgründe schliesslich bestätigt und dem erzb. Sifrid das pallium verleiht. Das thatsächliche wird dabei so erzählt: Nach dem (am 27 oct. 1200 erfolgten) tode des erzb. Conrad erwählte ein theil der canoniker den bischof Lupold von Worms, ein anderer den Sifrid, damals probst von S. Peter. Iene schickten den magister Positinus scholaster von Mainz, diese die cleriker E. und R. zur vertretung ihrer respectiven wahl an den päbstlichen hof. Nun wurde von diesem hof dem päbstlichen legaten bischof von Palestrina die untersuchung der thatsachen aufgetragen und von demselben in gemässheit der ihm ertheilten vollmacht, indem die mehrzahl der canoniker, welche den bischof von Worms erwählt hatte, wegen nichtachtung der appellation an den päpstlichen stuhl für diesmal ihr wahlrecht einbüsste, die postulation des Wormsers cassirt, die wahl des Sifrid bestätigt und dieser zum priester und dann auch (am [30] sept. 1201) zum bischof geweiht. Nachdem nun der neue erzb. zum empfang des palliums nach Rom gekommen ist, während dessen gegenpartei offene briefe vorgelegt hat per quas significabant canonici, quod predictus legatus corruptus pecunia iniquam sententiam pertulisset, dann quod Maguntini cives pariter iuraverant quod te (Sifridum) nunquam haberent episcopum, et quod universi clerici paucis exceptis suo favebant electo (Lupoldo), ergeht die obige entscheidung. Ep. 5,15 u. s. ‒ Damals also war erzb. Sifrid in Rom (s. vorher).

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5778, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1202-03-21_1_0_5_2_3_166_5778
(Abgerufen am 24.04.2024).