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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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schreibt dem erzbischof von Cöln, dessen suffraganen und den in dessen erzdiöcese gesessenen fürsten (und so auch an Mainz, Salzburg, Bremen und Trier), dass allbekannt die besetzung (provisio) des römischen reichs principaliter et finaliter dem päbstlichen stuhle zustehe, ienes, weil derselbe zum schutz der kirche die krone von den Griechen auf die Deutschen gebracht, dieses, weil ihm die letzte kaiserliche weihe des gewählten zustehe; wenn ihm nun deshalb die zwiespaltige wahl um so schmerzlicher gewesen sei, so habe er doch, um die rechte der fürsten zu ehren, erst nur zugewartet und dann zur einigkeit gemahnt; da nun aber auch seitdem der versuch weiland des erzbischofs C. von Mainz, auf einer sprache der fürsten die eintracht herzustellen, zu dessen förderung er briefe mit einem eignen boten gesendet habe, erfolglos geblieben sei, so habe er nunmehr nach berathung mit seinen brüdern den bischof von Palestrina als apostolischen legaten, begleitet vom notar mag. Philipp, nach Deutschland abgeordnet, denen sich noch der apostolische legat Octavian, bischof von Ostia, wenn es dessen geschäfte erlauben, beigesellen werde; ermahnt dann schliesslich alle nach deren berufen sich einzufinden, um ihnen ihre ansicht zu eröffnen und dieienige des päbstlichen stuhls zu vernehmen. Reg. Imp. 30. Raynald 1. Lappenberg Hamb. Urkb. 1,286 für Bremen zum 7 ian.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5726, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1201-01-05_1_0_5_2_3_112_5726
(Abgerufen am 20.04.2024).