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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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Rechtsbedenken des pabstes über die ansprüche der drei erwählten römischen könige Friedrich, Philipp und Otto, mit entscheidung zu gunsten des letzteren. Interest apostolice ‒ evocandum. Reg. Imp. 29. Huill. 1,70 u. s. P. 1183. ‒ Ein höchst merkwürdiges actenstück! Der pabst war wohl schon früher entschlossen, dem Otto den vorzug zu geben. Schrieb er doch noch kurz vorher an den erzb. Conrad von Mainz: de quo Ottone in regem electo et coronato quid nobis complaceat tua, sicut credimus, fraternitas non ignorat. Nach dem am 27 oct. erfolgten tode dieses erzbischofs sah er sich nun zur offnen entscheidung veranlasst, und es bildet dieses darüber abgefasste rechtsbedenken die grundlage aller demnächst folgenden ausfertigungen. [Wegen der zeit vgl. Winkelmann Ph. 198.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Doeberl Mon. Germ. selecta 5,13.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5724a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1200-00-00_1_0_5_2_3_110_5724a
(Abgerufen am 29.03.2024).