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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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schreibt dem erzbischofe von Ravenna und dessen suffraganen, dass er insbesondere auch deshalb, weil für die kirchliche freiheit da am besten gesorgt sei, wo die römische kirche in weltlichem wie in geistlichem volle gewalt habe, den exarchat Ravenna, die Mark und Tuscien zu seiner herrschaft, zu der sie gehören, zurückrufe; fordert sie auf zur unterstützung des subdiacons Carsendinus, dem er die legation im exarchat und in der grafschaft Bertinoro übertragen. Nusquam melius ‒ defecisse. Ep. 1,27. P. 30.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5629, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1198-00-00_1_0_5_2_3_10_5629
(Abgerufen am 29.03.2024).