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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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An diesem tage erklärte der pabst in fortsetzung seines processes vom 14 apr. wegen nichtachtung seiner befehle den Conradin der excommunication verfallen, und befahl ihm binnen einem monate Italien zu räumen, widrigenfalls er ihn seiner rechte auf das königreich Jerusalem verlustig erklären werde. Vgl. Päbste. ‒ Auch von dem als legaten zu Mantua befindlichen erzbischof von Ravenna wurde er excommunicirt. Ann. Mantuani, M. Germ. 19,25.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4840b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1267-11-18_1_0_5_1_2_1497_4840b
(Abgerufen am 20.04.2024).