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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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befiehlt dem G. burggrafen zu (Kaisers-)Werd und den zöllnern in Boppard und Wesel, die brüder des Deutschorden und deren boten mit wein und andern gütern zum eignen gebrauch, nach dem inhalt der ihnen von seinen vorfahren am reich verliehenen rechte und freiheiten, den Rhein hinab- und hinauffahren zu lassen ohne zoll von ihnen zu verlangen. Aus dem or. in Stuttgart. Winkelmann Acta 444.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Kaiserurk. in Abbild. 8,19a.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Kruisheer 38: Geschrieben von Hand H. Hägermann 403: Verfaßt und geschrieben von WF (= H). Or. in Wien, Deutschordenszentralarchiv.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 5159, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1253-08-13_1_0_5_1_2_1995_5159
(Abgerufen am 25.04.2024).