RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2
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thut den treuen bürgern von Regensburg auf deren bitte die gnade dass die während des gegenwärtigen kriegs in die stadt geführten und dort aufbewahrten lebensmittel von den sachen der reichsfeinde (victualia de rebus hostium nostrorum) unter seinem und des reichs schutz stehen sollen, dergestalt dass sie weder durch ihn noch durch seine amtleute gegen den willen der bürger an diesen sachen beschwert werden sollen. Mon. Boic. 30a,315. ‒ Das heisst doch wohl, dass selbst der feind lebensmittel in Regensburg soll sicher lagern dürfen. Vergl. Gemeiner Chronik 1,361.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Hartmann 57. Von gleicher Hand wie BF. 4531, vermutlich eine Regensburger Empfängerhand. Zinsmaier, Studien 537, 539: Verfaßt von KA, geschrieben von derselben unbekannten Hand wie BF. 4531. Zum Schreiber vgl. die Ausführungen in BF. 4531. Das entscheidende „victualia" auf Rasur und von anderer späterer Hand. Or. in München, HStA., KS. 790. Beschreibung: Philippi 100. Druck: Mon. Boic. 53 (1912), 39 Nr. 79.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,1,2 n. 4532, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1251-01-20_2_0_5_1_2_963_4532
(Abgerufen am 18.03.2025).