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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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reversirt sich der gräfin Margaretha von Flandern, dass es ihr nicht zum nachtheil gereichen solle, dass sie ihm auf bitte des päbstlichen legaten Peters cardinaldiacon von St. Georg die wegen Seeland ihr schuldige [leistung der mannschaft] auf so lange als es ihr wohlgefällig erliess. Kluit Hist Holl. 2,548. VdBergh 2,156. Vergl. beim 19 mai 1250. ‒ [Im vertrage vom 7 iuli, vergl. nr. 4923, war diese frage offen gelassen, da Floris sich für einhaltung der Wilhelm obliegenden verpflichtungen nur verbürgt preter de homagio d. comitisse faciendo, aber verspricht dahin zu wirken, quod dictus rex d. comitisse de homagio terre Zelandie faciendo satisfaciet competenter. Dabei mag doch daran gedacht sein, dass die gräfin sich zu irgendwelchem ersatze für die leistung des homagium verstehen werde, wie das damals vielfach üblich war, um die niederung des heerschildes zu umgehen, Vgl. Ficker Heerschild 8 ff. 19. 51.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Hägermann 195, 383: Fremddiktat.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4930, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1248-09-00_3_0_5_1_2_1686_4930
(Abgerufen am 19.04.2024).