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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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(Brugis) bestätigt den eingerückten vertrag zwischen den grafen von Flandern und Holland wegen Seeland von 1168 in wörtlicher übereinstimmung mit nr. 4924, nur mit der abweichenden datirung: Actum Brugis feria post octavas apostolorum Petri et Pauli a. d. 1248. Martene Thes. 1,1035. ‒ Diese urkunde ist eine folge des zwischen der gräfin Margaretha von Flandern und Floris dem bruder des königs am 7 iuli 1248 zu stande gekommenen friedens (bei Kluit Hist. Holland 2,524, VdBergh 1,251), ‚welcher wie sich vermuthen lässt auch die ursache war, weshalb der könig die kaum angefangene belagerung Achens damals verliess.‘ In dieser ausfertigung, deren auch Mieris Charterb. 1,250 gedenkt und von der ich in Brüssel (Cart. 49,509) eine abschrift fand, [auch in einem cartular zu Valenciennes, vgl. N. Archiv 2,279] fehlt offenbar hinter feria die nähere bestimmung welcher wochentag denn eigentlich gemeint ist (also vom iuli 7‒13); darum kann ich aber dieses datum nicht so geschwind wie Kluit Hist. Holl. 2,534 für eine verwechslung mit der erwähnten urk. vom 7 iuli (mit: Actum a. d. 1248 in crastino octavarum Petri et Pauli apostolorum) erklären. [Eine verwechslung ist bei der abweichenden fassung beider datirungen allerdings ganz unwahrscheinlich; dagegen glaube ich, dass beide denselben tag bezeichnen sollen und dass: feria post identisch mit: in crastino gebraucht sei. Dass der könig bei abschluss des vertrags vom 7 iuli, welcher zu Brügge erfolgt sein mag, nicht zugegen war, ergibt schon der inhalt des vertrags; auch fehlt nun nach dem zu nr. 4922 bemerkten ieder grund für die annahme, dass der könig um diese zeit das lager vor Achen verlassen habe. Es wird zu beachten sein, dass die urk. des königs (mit ego beginnend und auch weiter in der einzahl gefasst, mit in regem Romanorum electus, wie es auch im vertrage heisst, statt des regelmässigen Romanorum in regem, und mit anderm ungewöhnlichen) sichtlich nicht in der canzlei des königs concipirt ist. Da im vertrage eine solche bestätigung des königs bedungen ist, so wird man beim abschlusse des vertrages sich über deren wortlaut geeinigt und derselben zunächst ein der zeit des vertrages entsprechendes actum zugefügt haben, welches dann in der ausfertigung vom 3 aug. durch das dieser entsprechende datum ersetzt wurde. Mit ienem actum war der entwurf der urk. dann zunächst beilage des vertrags und kann als solche in cartularien übergegangen sein, auch wenn der könig selbst sie nur mit dem datum 3 aug. ausgefertigt haben sollte. Vergl. auch Sattler die flandrischholländischen Verwicklungen s. 32, dessen vermuthung, das Brugis habe sich aus dem bestätigten vertrag ein geschlichen, mir wenig wahrscheinlich ist. ‒ Wegen der von B. schon auf diesen vertrag bezogenen späteren klagen der gräfin und deren beantwortung vergl. zum iuni 1252.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Hägermann 195, 382: Fremddiktat.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4923, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1248-07-07_1_0_5_1_2_1678_4923
(Abgerufen am 24.04.2024).