RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2
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verspricht noch insbesondere den bürgern von Cöln, vom pabste es für sie zu erlangen, dass sie durch seine bullen vor kein gericht ausser Cöln gefordert werden sollen, dieweil sie bereit sind in der stadt vor von ihm delegirten richtern einem ieden zu recht zu stehen; desgleichen dass ihre höfe und güter nicht verwüstet werden sollen wenn er iemals ein heer in die nähe der stadt führe. Beides wird wie vorher von den vier genannten reichsfürsten mitversprochen und mitbesiegelt. Abschriftl. aus dem or. in Cöln. Lacomblet Urkkb. 2,166. Köln. Quellen 2,265.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Nach Oppermann, Kölnisch-Geldrische Urkundenstudien 13 geschrieben von einem Schreiber der Kölner Kapitelsgeistlichkeit. Gleiche Hand wie in BF. 4890. Hägermann 181 ff. Auch Diktateinfluß des Kölner Schreibers. Or. in Köln, Hist. Archiv der Stadt Nr. 153. Schriftprobe: Kruisheer 431, Foto 59.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,1,2 n. 4891, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1247-10-09_2_0_5_1_2_1638_4891
(Abgerufen am 02.12.2024).