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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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verspricht der stadt Cöln: 1) sie in allem ihrem recht in ihrer freiheit und in ihrer guten gewohnheit zu erhalten, 2) sie frei zu lassen vom zoll zu Boppard und (Kaisers-)Werd, auch alle ungerechte zölle von ihren bürgern wegzunehmen, 3) keine bewaffnete in die burg zu bringen ausser seiner mässigen begleitung, 4) kein heer gegen sie zu führen, keinen reichstag bei ihr zu halten, 5) keine geldhülfe von ihr zu verlangen und überhaupt nichts gegen ihren willen von ihr zu erpressen, 6) keinen bürger wegen einem in Cöln begangenen verbrechen vor gericht zu ziehen, 7) keine befestigungen oder burgen im erzstift anzulegen oder durch andere anlegen zu lassen, 8) sie in keiner hierwegen ihr zustossenden gefahr zu verlassen. Alles wird von den erzbischöfen von Mainz und Cöln, dem erwählten von Lüttich und dem grafen von Geldern mitversprochen und mitbesiegelt, [während im texte besondere verbriefungen derselben versprochen waren, die sich nicht erhalten haben und wohl nicht ausgestellt wurden]. Abschriftlich aus dem or. in Cöln. Lacomblet Urkkb. 2,166. Köln. Quellen 2,266. ‒ Um den preis so demüthigender bedingungen erkaufte Wilhelm die erlaubniss zum eintritt in die stadt, und so gewaltig war diese damals solche vorschreiben zu können als sie noch die directe schifffahrt nach England hatte (vergl. Rotuli lit. patent. in turri Londinensi. London 1835 fol. im register unter Colonia), und noch nicht das abgefallene Niederland sich ungestraft und durch den westfälischen frieden gar legalisirt als schröpfkopf auf die pulsader des fortan verarmenden Deutschlands gesetzt hatte.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Nach Oppermann, Kölnisch-Geldrische Urkundenstudien 13 f. der Passus „nullus civium-terminos perpetrato" aus Urk. EB. Konrads von Köln von 1239 VII. 23, geschrieben von einer Hand der Kölner Kapitelsgeistlichkeit (gleichhändig mit BF. 4891). Vgl. auch Hägermann 181 ff. Or. in Köln, Hist. Archiv der Stadt, Nr. 152. Beschreibung und ausführliches Regest: Köln 1475. S. 20 Nr. 7. Schriftprobe: Kruisheer 431, Foto 58.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4890, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1247-10-09_1_0_5_1_2_1637_4890
(Abgerufen am 29.03.2024).