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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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befreit das kloster Arnsburg von der pflicht das königliche hofgesinde zu Frankfurt in seinem hofe zu beherbergen. Guden Cod. dipl. 3,1074. Böhmer Cod. Moenofr. 1,52. ‒ Ohne iahresangabe. Von B. zu 1228 gesetzt, wo das vervollständigte itinerar die einreihung nicht mehr gestattet. Man könnte an 1227 denken, wenn da nicht der übergang von Nördlingen hieher in drei tagen ein kaum zulässiger sein würde. Am wahrscheinlichsten hieher gehörend.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Hersteller. Or. in Lich, Fürstl. Solms-Lichsches Archiv. Druck: Böhmer-Lau, UB. der Reichsstadt Frankfurt 1,48 Nr. 93.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4213, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1231-07-23_1_0_5_1_2_482_4213
(Abgerufen am 19.04.2024).