RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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beauftragt den bischof Friedrich von Halberstadt die beschwerden des bischofs Conrad von Hildesheim über die dortigen bürger, welche demselben die gebührenden rechte und dienste weigern, zu gerichtlicher entscheidung zu bringen, falls die bürger seiner aufforderung zur genugthuung nicht folgen. Or. Guelf. 3,683 extr. ex cod. dipl. msto nur mit ind. 9. Zeitschr. des histor. Vereins für Niedersachsen 1869 s. 54 u. Urkkb. der St. Hildesheim 47 aus dem copialbuche des domstiftes nur mit ind. 4. ‒ [Von B. nach Orig. Guelf. zu 1221 eingereiht; und ebenso noch im letzten drucke trotz ind. 4 und trotz des nicht unbeachtet gebliebenen umstandes, dass nach den bisherigen annahmen (vgl. Lüntzel Gesch. v. Hildesh. 2,524. Huill. 2,722) bischof Conrad erst nach 1221 iuli 18 gewählt wurde. Abgesehen von der ietzt durch das itinerar gebotenen unterstützung, ist auf das ind. 9 der Orig. Guelf. auch desshalb kein gewicht zu legen, weil die quelle derselben, in welcher B. früher ein missivbuch bischof Conrads vermuthete, zweifellos keine andere war, als eben das copialbuch des domstifts; vgl. Sudendorf Registr. 1, IV; Böhmers Einl., Quellen; Lüntzel Gesch. 2,523.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfasser nicht bestimmbar.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4212, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1231-07-18_1_0_5_1_2_481_4212
(Abgerufen am 19.04.2024).