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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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beurkundet den auf veranlassung des convents von Maulbronn vor ihm ergangenen rechtsspruch, dass hörige leute der gotteshäuser welche in eine stadt ziehen und dort erbelos sterben, von dem gotteshaus dem sie angehörten beerbt werden. Besold Doc. red. 1,495. M. Germ. 4,284. Huill. 3,470. Wirtemberg. Urkkb. 3,288. ‒ [Nach massgabe des empfängers wird der ausstellort wahrscheinlicher Eberbach am Neckar, als das im Rheingau sein.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Lehmann Quellen z. Deutsch. Reichs- u. Rechtsgesch. 101 extr.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von HC, geschrieben von fremder Hand. Zinsmaier, Studien 517. Or. in Stuttgart, HStA., KS. 59. Beschreibung: Philippi 95. Druck: MGH. Constit. II, 422 Nr. 309.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4207, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1231-06-29_1_0_5_1_2_474_4207
(Abgerufen am 29.03.2024).