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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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verkündet allen reichsgetreuen dass er geistlichen und weltlichen fürsten, um sie bei freiheiten und ehren zu erhalten, folgende gnaden verliehen, welche von seinen Städten denselben gehalten werden sollen: dass kein eigener wider wissen und willen seines herrn an ein kirchenamt oder gotteshaus gebracht werden soll; dass weltliche fürsten und herren keine geistliche personen mit gewalt vor ihr gericht ziehen sollen; dass bischöfe und prälaten den weltlichen fürsten, herren und städten weder mit der eigenen, noch unter dem schein der päbstlichen gewalt an ihren rechten und gewohnheiten hinderlich sein sollen; dass die pfahlbürger gänzlich abgelegt sein sollen; dass eigenleute der fürsten, edeln und kirchen in seinen städten nicht eingenommen werden sollen. Goldast Constit. 4,79 und Senckenberg Reichsabschiede 1,17 in deutscher übersetzung. ‒ Mit 1232, ind. 4. In dieser form sicher nicht echt. Der eingang, die beiden letzten bestimmungen und die datirung sind wörtliche übersetzung aus nr. 4195 und finden sich so, auch mit dem irrigen 1232, in einem reichsabschiede von 1431, Goldast 4,167. Daher hat Goldast, wie er Const. 4b,78 selbst angibt, seine constitution zunächst entnommen, aber: auctior facta ex manuscripto exemplari chartaceo bibliothecae reipublicae Gallopolitanae apud Helvetios. Dass aber die hier vorliegende Verbindung nicht eine ursprüngliche ist, ergibt sich schon daraus, dass die nach dem eingang eingeschobenen bestimmungen zu diesem nicht passen. Dagegen würden diese, zunächst die wechselbeziehungen zwischen geistlichen und weltlichen ständen ins auge fassend, an und für sich zu der sonstigen gesetzgebung dieses tages wohl stimmen, so dass es möglich wäre, dass sich in der von Goldast benutzten hs. sonst nicht bekannte Satzungen des wormser tages erhalten hätten.

 

Verbesserungen und Zusätze:

*In dem citate aus Goldast ist statt Const. 4b, 78 zu lesen: Rationale 4,78.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Vermutlich eine Erfindung Goldasts (18. Jh.). s. Winkelmann, Friedrich II. 1,444 Anm. 3 und 245.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4196, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1231-05-01_2_0_5_1_2_462_4196
(Abgerufen am 20.04.2024).