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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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(in curia sollempni) verkündet allen reichsgetreuen folgende satzungen zu gunsten der geistlichen und weltlichen fürsten welche von den reichsstädten denselben gehalten werden sollen: Er selbst soll nicht befugt sein eine neue burg oder stadt zum nachtheil der fürsten zu errichten. Eben so sollen neue markte den alten nicht hinderlich sein. Niemand soll gezwungen werden einen markt wider seinen willen zu besuchen. Die alten strassen sollen nicht abgelenkt werden ausser mit willen der darüber wandelnden. In den reichsstädten soll die bannmeile abgethan werden. Jeder fürst soll sich seiner freiheiten gerichtsbarkeiten grafschaften centen, [mögen sie frei in seiner hand oder zu lehen gegeben sein], ruhig nach landesgewohnheit gebrauchen. Die centgrafen sollen die centen von dem landesherrn oder demienigen empfangen den er damit beliehen hat. Den ort der cente (den gerichtsplatz) soll keiner ändern ohne den willen des landesherrn. Zur cent soll kein synodalis gerufen werden. Die pfahlbürger sollen abgethan werden. Frucht- wein- geld- und andere zinsen zu denen sich bisher die bauern verpflichteten, sollen nicht mehr erhoben werden. Eigenleute der fürsten der edeln der dienstmannen der kirchen sollen in den reichsstädten nicht mehr aufgenommen werden. Denselben herrschaften soll ihr eigen und lehen was von den reichsstädten eingezogen worden zurückgegeben werden. Geleit das die fürsten in ihrem land vom reich tragen soll nicht gehindert werden. Die reichsschultheissen sollen keinen zur rückgabe dessen nöthigen, was er vor langer zeit von denen welche sich in die städte begeben haben empfing. Schädliche verurtheilte und geächtete leute sollen nicht in den reichsstädten aufgenommen werden. Das reich wird keine neue münze in dem land eines fürsten schlagen lassen zum nachtheil der seinigen. Die reichsstädte sollen ihre gerichtsbarkeit ausserhalb der stadt nicht ausdehnen wenn nicht eine besondere gerichtsbarkeit zum reich gehört. In den reichsstädten soll der kläger dem forum des beklagten folgen, ausser wenn dieser gerade anwesend ist. Lehngüter soll niemand zu pfand nehmen ohne den willen des lehensherrn. Zum stadtbau sollen nur die rechtlich verpflichteten angehalten werden. Vogtleute in den reichsstädten sollen ihre alten abgaben entrichten aber mit neuen verschont werden. Eigenleute vogtleute lehensleute welche zu ihren herrn zurückkehren wollen, sollen daran von den reichsbeamten nicht gehindert werden. Derselben rechte sollen ausser den fürsten auch die vasallen dienstmannen leute und städte des reichs geniessen. Z.: Sifr. erwählter v. Mainz, die erzb. Th. v. Trier, A. v. Magdeburg u. H. v. Cöln, die bischöfe H. v. Wirzburg, H. v. Worms, v. Strassburg, Speier, Augsburg u. Chur, die äbte v. St. Gallen, Weissenburg u. Prüm, die herz. v. Meran, Lothringen u. Brabant. Mon. Boic. 30a, 171 aus dem augsburger or. in welchem die zeugen fehlen und die form der datirung abweicht. M. Boic. 30a,173 aus de wirzburger orig. in welchem zuerst commata und puncte vorkommen. Or. Guelf. 5,22 aus einem münchener orig. ohne zeugen. Hontheim Hist. Trev. 1,708. M. Germ. 4,282. Huill. 3,458. Oesterreicher Inh. 23. Fontes rer. Bern. 2,115. ‒ [In dem mainzer und trierer orig. fehlt von den zeugen der bischof von Augsburg; in letzterm auch der herzog von Meran; vgl. M. Germ. 4,283. Stimmt die zeugenreihe durchaus zu den andern urkk. dieses wormser tages, so ist es um so auffallender, dass Sifrid von Mainz hier und ebenso in nr. 4198 noch electus heisst; vergl. nr. 4180a. Sollte das darauf schliessen lassen, dass mit zeugen versehene entwürfe dieser stücke schon auf dem wormser tage im ian. entstanden? ‒ Vergl. nr. 1965 die bestätigung des kaisers mit manchen sichtlich nicht zufälligen abweichungen.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Lehmann Quellen 99 (nur context).

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Verfasser. Augsburger Ausfert. (KS. 698) geschrieben von HC. Mainzer Ausfert. (S. 699 b) geschrieben von der gleichen unbekannten Hand wie Mainzer Ausfert. von BF. 4183, jedoch wahrscheinlich kein Empfängerschreiber. Würzburger Ausfert. (KS. 699 a) geschrieben von Würzburger Hand. Zinsmaier, Studien 516; Reichsgesetze 108--110. 3 Orr. in München, HStA., KS. 698, 699 a. b. Beschreibung: Philippi 95. Kopie 15. Jh. der Speyerer Ausfert. in Karlsruhe, GLA. 67/280, 53 v. Druck: MGH. Constit. II, 418 Nr. 304. Regest: Hessel-Krebs, Reg. der Bischöfe von Straßburg Nr. 974 -- Quellenwerk I. 1, 151 Nr. 323 -- Vock, Die Urk. des Hochstifts Augsburg Nr. 58. Zum Inhalt s. Literaturverzeichnis bei BF. 1114. Abb. des Würzburger Exemplars in: Haussherr, Die Zeit der Staufer II. Abb. 6.

Zeugen:
Sifr. erwählter v. Mainz, die erzb. Th. v. Trier, A. v. Magdeburg u. H. v. Cöln, die bischöfe H. v. Wirzburg, H. v. Worms, v. Strassburg, Speier, Augsburg u. Chur, die äbte v. St. Gallen, Weissenburg u. Prüm, die herz. v. Meran, Lothringen u. Brabant. zeugen der bischof von Augsburg

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4195, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1231-05-01_1_0_5_1_2_461_4195
(Abgerufen am 19.04.2024).