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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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schreibt den bürgern (civibus) gemeinlich von Lüttich und den übrigen bürgern (burgensibus) des bisthums, dass er den bischof J. bei seinem rechte erhalten wolle, und ermahnt sie von allen unerlaubter weise eingegangenen einungen verbündnissen verbindungen und eidgenossenschaften abzustehen, indem durch rechtsspruch der fürsten vor ihm erkannt worden sei: dass keine stadt und kein städtlein in seinem reich dergleichen machen dürfe ohne die beistimmung seines herrn. Ex orig. in Lüttich. Huill. 3,444. vergl. nr. 4185. ‒ Der nachfolgende unter dem 23 ian. ausgefertigte rechtsspruch war also schon etwas früher ergangen, [wie das nun nr. 4181 unmittelbar erweist. vgl. Beitr. zur Urkkl. 2,401.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

*Bormans Recueil 1,38 ex or.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfasser nicht näher bestimmbar, geschrieben von der gleichen unbekannten Hand wie BF. 4189 II und 4190. „appellatur quas inter nos illicite" auf Rasur und in feinerer Schrift von anderer Hand. Zinsmaier, Reichsgesetze 111. Or. in Lüttich, Archives de l'etat, Nr. 80 de la Cathédrale, und Kopie 13. Jh. Beschreibung: Philippi 94 (irrig unter BF. 4181). Regest: Fairon, Régestes de la cité de Liège 1, 20 Nr. 282.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4182, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1231-01-20_2_0_5_1_2_446_4182
(Abgerufen am 24.04.2024).