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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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schreibt den meiern den schöffen den geschwornen und den bürgern gemeinlich von Lüttich Hui Dinant St. Truden Mastricht Tongern und Fosses, dass er ihre freiheiten rechte stadtfrieden und gemeindeverfassungen, wie sie solche von seinen vorfahren und ihm besiegelt haben, unverändert halten, und mit dem bischof von Lüttich keinen vertrag schliessen wolle ohne deren unverletztheit vorzubehalten. Fisen Hist. Leod. 1,333 aus dem orig. des stadtarchivs. Huill. 3,433. Borgnet Ly Myreur de Jean d'Outremeuse 5,260. ‒ Mit 1231, ind. 4. ‒ Der bischof Johann von Lüttich war in folge seiner verbindung mit dem cardinallegaten Otto und des von diesem über die stadt Lüttich verhängten interdicts, von dem könig der regalien verlustig erklärt worden. Egid. Aureaevall. ap. Chapeaville 2,259, M. Germ. 25,124. vgl. nr. 4159. ‒ [Für den aufenthalt zu Hagenau vgl. auch unten zum 9 dec.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Verfasser. Or. in Lüttich, Archives de l'etat, seit längerer Zeit verschollen. Druck nach verschiedenen Kopien: Fairon, Régestes de la cité de Liège 1, 18 Nr 23.Verbesserungen und Zusätze (1983):

 

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1230-11-24_1_0_5_1_2_432_4169
(Abgerufen am 29.03.2024).