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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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bestätigt den Juden zu Regensburg ihre hergebrachten rechte und freiheiten, nämlich dass sie gold und silber kaufen und verkaufen dürfen zu Regensburg, dass sie vor keinem richter belangt werden können als den sie ihrerseits erwählt haben, dass weder cleriker noch laien etwas durch beweis von ihnen ansprechen können wenn nicht ein Jud unter den zeugen ist, dass alles was sie zehn iahre ruhig besassen auch ferner ohne widerspruch von ihnen besessen werden soll. Gemeiner vom ursprung Regensb. 73. M. Boic. 31a,538. Huill. 3,422.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von HA. Zinsmaier, Studien 485. Druck: Mon. Boica 53 (1912), 24 Nr. 56. Regest: Nürnberger UB. 1, 142 Nr. 230.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4160, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1230-06-30_2_0_5_1_2_423_4160
(Abgerufen am 20.04.2024).