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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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(in curia sollempni) beurkundet dass als auf dem tage zu Achen der graf Fernand von Flandern und der abt Egid von St. Gislen bei ihm waren, dieser ihn bat dem grafen zu befehlen, das kloster nicht gegen seine privilegien zu beschweren; dass der graf sich bedenkzeit ausbat; dass er dem willfahrend dann den magister Johann abt von St. Trond und St. Heribert an den grafen schickte, welcher demselben erklärte, dass er die dem kloster angethaenen bedrängnisse bereue, und versprach dieselben nicht zu wiederholen. Ex or. in Brüssel. Reiffenberg Mon. du Namur 8,422. Huillard 3,308. ‒ [Mit dem wohl auf die hofgerichtsacten (vergl. Beitr. zur Urkkl. 1,352) zurückgehenden actum 1227, proxima 6. feria post annunt., ohne ort, welches sich der ganzen sachlage nach nur auf die erste verhandlung zu Achen bezieht, während die urk. selbst erst einige zeit später ausgefertigt sein kann.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Vermutlich unter Mitwirkung eines königlichen Kanzlisten von einem Unbekannten verfaßt. Sublimitatis nostre sigillo schon in VU. Baaken 162. Geschrieben von unbekannter Hand. Zinsmaier, Studien 507, 557. Or. in Mons, Archives de l'état, 1940 verbrannt. Photo in Karlsruhe GLA., 65/11852.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4036, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1227-03-26_1_0_5_1_2_272_4036
(Abgerufen am 18.04.2024).